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Ist-Jahresabrechnung ist nichtig, keine Klageänderung in der Berufungsinstanz; §§ 21, 28, 43 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/18, 25.10.2018
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1. Hausgeldvorschüsse finden ihre Rechtsgrundlage in dem jeweiligen Wirtschaftsplan, wobei die spätere Beschlussfassung über eine denselben Abrechnungszeitraum betreffende Jahresabrechnung hierauf grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung hat. Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird insbesondere keine neue Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände begründet (BGH, Az.: V ZR 168/13).

Wird nicht die Abrechnungsspitze (Soll-Abrechnung) in die Jahresabrechnung eingestellt, sondern die tatsächlich geleisteten Zahlungen, ist der Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung nichtig, mit der Folge, dass eine Zahlungsklage aus der Nachforderung der Abrechnung auch ohne Beschlussanfechtung unbegründet ist.

2. Die Eigentümergemeinschaft kann nicht erstmals in der Berufungsinstanz ihre Forderungen betreffend dieser Abrechnungszeiträume auf die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne betreffend dieser Abrechnungsjahre stützen. Eine andere Rechtsgrundlage, also die Heranziehung der Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage kann nicht erfolgen.

Hat die Gemeinschaft selbst keine Berufung eingelegt und kann daher nicht den Streitgegenstand (neuer Lebenssachverhalt, da es sich um einen neuen Schuldgrund handelt) ändern. Will der Berufungsgegner über den Streitgegenstand disponieren, muss er (zumindest) Anschlussberufung einlegen.
Die Entscheidung zeigt erneut, welche Folgen der Gemeinschaft drohen, wenn die Hausverwaltung eine Jahresabrechnung nach en tatsächlich geleisteten Zahlungen erstellt.

Diese ist nichtig, so dass sich der zahlungspflichtige Wohnungseigentümer auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Rahmen der Zahlungsklage auf die fehlende Anspruchsgrundlage berufen kann.

Einer Umstellung der Klage auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich dem Wirtschaftsplan des betreffenden Jahres hat das LG Frankfurt eine Absage erteilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nichtigkeit rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop