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Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers ist eine unlautere Ausnutzung der Werbewirkung
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 236/16, 28.06.2018
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Keywords: Vorwerk Vertretung Urteil unlautere Wettbewerb Werbung
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