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Zur Nachvollziehbarkeit einer Jahresabrechnung und der Entlastung des Verwalters, § 28 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 57/18, 05.03.2019
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Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Eigentümer müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist. Ergibt sich in der Abrechnung eine Differenz von 332,00 €, ist die Abrechnung nicht mehr schlüssig. Insofern lann nicht mehr überprüft werden, ob die Ausgaben entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind.

Die Entlastung des Verwalters widerspricht insbesondere ordnungsgemäßer Verwaltung und ist anfechtbar, wenn die Jahresabrechnung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, weil sie Fehler enthält, die zur Anfechtung oder Ergänzung berechtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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