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Zur Zulässigkeit der Entnahme aus der Rücklage zur Liquiditätsdeckung und zu deren Darstellung in der Jahresabrechnung; §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, 28 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 63/16, 21.12.2016
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Anforderungen, die das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung stellt, ist für alle Verwalter Gesetz. Mehrere Kammern verschiedener Gerichte (vgl. LG Dortmund 1 S 28/17; LG Düsseldorf 19 S 32/17) haben sich dieser Auffassung angeschlossen und angekündigt, jede Jahresabrechnung, die nicht den Vorgaben dieser Entscheidung entspricht als nicht ordnungsgemäße Verwaltung bei erfolgter Anfechtungsklage aufzuheben.
Verbundene Urteile
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LG Dortmund, AZ: 1 S 372/13, 11.11.2014
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AG Schwerin, AZ: 14 C 20/11, 13.12.2013
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AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 28/12, 27.11.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 44/09, 04.12.2009
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LG München I, AZ: 1 S 23229/08, 30.11.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltungsrücklage Entnahme jahresabrechnung REchtsanwalt Frank Dohrmann Anfechtungsklage beschlussfassung
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- Beschluss über Gesamtjahresabrechnung ist nach der Gesetzesreform nicht als Genehmigung des Vermögensberichts auszulegen/ Rücklagenentnahme darf nicht als Ausgabe verbucht werden.
- Zur Darstellung einer Jahresabrechnung/ Gericht kann die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage gem. § 21 Abs. 8 WEG festlegen
- Entnahme aus der Rücklage muss als Einnahme beim Hausgeldkonto ausgewiesen werden
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