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Bienenhaltung: Schadensersatz wegen Blütenbestäubung Schnittstaudengärtnerei
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 274/90, 24.01.1992
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Eine Tierhalterhaftung des Bienenhalters wegen Bienenanflug und der dadurch bewirkten Blütenbestäubung scheidet schon dann aus, wenn der betroffene Grundstückseigentümer insoweit keinen Abwehranspruch hat (BGB § 906 Abs. 2 S 1).

Bienenanflug und die dadurch bewirkte Blütenbestäubung sind eine "ähnliche" Einwirkung im Sinne von BGB § 906 Abs. 1.

Die durch Bienenanflug beeinträchtigte Nutzung eines Gärtnereigrundstücks kann wegen der Besonderheiten des Anbaus (hier: außergewöhnliche Lockwirkung auf Bienen durch angebaute Pflanzen, deren Blüten in ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit besonders empfindlich gegen Bienenanflug sind) auch dann ortsunüblich sein (BGB § 906 Abs. 2 S 2), wenn in dem betreffenden Gebiet allgemein eine gärtnerische Grundstücksnutzung üblich ist.

Die von § 906 BGB erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich beeinträchtigen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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