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Entschädigung für Geruchsbelästigung durch eine Kläranlage
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 11/83, 29.03.1984
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Die Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen, die von der schlichthoheitlich betriebenen Kläranlage einer Gemeinde auf Nachbargrundstücke ausgehen, umfasst auch einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung des vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses.

Es wird daran festgehalten, dass für enteignende Eingriffe in das Eigentum nach den von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist.

Bei einem enteignenden Eingriff geht es darum, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einzelnen Betroffenen zu meist unvorhergesehenen Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten. Für den Ausgleich solcher Folgewirkungen gilt nicht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung.

In den Fällen des enteignenden Eingriffs hat der Betroffene im allgemeinen auch nicht das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 324) beanstandete Wahlrecht, ob er den Eingriff vor den Verwaltungsgerichten anfechten oder die Beeinträchtigung seines Eigentums hinnehmen und vor den Zivilgerichten eine Entschädigung einklagen will.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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