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Änderung der Rechtsprechung: Ausgeschiedener Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Erstattung der Zahlung einer angefochtenen Sonderumlage; §§ 23 Abs. 4, 28 WEG, 812 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 135/18, 14.03.2019
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Die Ungültigerklärung eines Beschlusses hat zur Folge, dass diesem von Anfang an die Rechtswirksamkeit fehlt und Folge des die Ungültigkeit aussprechenden Urteils eine dahingehende rückwirkende Gestaltungswirkung ist.

Ist aber eine derartige Zahlungsverpflichtung deshalb nicht gegeben, weil der entsprechende Beschluss mit Wirkung ex-tunc für ungültig erklärt worden ist, ist die geleistete Zahlung rechtsgrundlos geleistet und gem. § 812 BGB zu erstatten.

Diese Rechtslage tritt ipso jure ein und bedarf keiner Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Gegenteil dürfte es bereits an einer Beschlusskompetenz, insoweit etwas anderes zu beschließen, fehlen.

Verweigert man eine Rückzahlung an einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, hätte dies zur Folge, dass der Eigentümer, welcher sich der Zahlung mit allen Mitteln widersetzt und es auch auf eine Zwangsvollstreckung ankommen lässt, sich im Falle der Ungültigerklärung vor erfolgreicher Vollstreckung letztlich der Zahlung mit Erfolg entziehen kann, während der Eigentümer, der, sei es auch widerstrebend, sich der Zahlungsverpflichtung beugt, bei einem Rückzahlungsanspruch auf die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer angewiesen sein soll.

Wird die Jahresabrechnung beschlossen, nachdem rechtskräftig der Sonderumlagebeschluss oder Wirtschaftsplanbeschluss für ungültig erklärt worden ist und die beschlossene Maßnahme durchgeführt wurde, ist als geschuldete Vorauszahlung insoweit ein Betrag von Null anzusetzen, da es aufgrund der Ungültigerklärung des Beschlusses an einer wirksamen Zahlungsverpflichtung fehlt.

Wenn der Beschluss über die Sonderumlage mit Wirkung ex tunc für ungültig erklärt wurde, kann der Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des zur Zahlung verpflichtenden Beschlusses nicht in den Verjährungszeitraum einberechnet werden.
Die erfolgreiche Anfechtung von Sonderumlagen, Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen hatte nach der bisherigen Rechtsprechung nur dogmatische Bedeutung für einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, als ein Rückforderungsanspruch meist daran scheiterte, dass ein neuer Beschluss herbeigeführt werden musste, der eine Rückzahlung auswies, welche dann an den neuen Eigentümer ausgekehrt wurde.

Meist kam es erst gar nicht zur Beschlussfassung, weil die übrigen Eigentümer kein Interesse an einer Auskehr zuviel gezahlter Hausgelder aufgrund einer zwischenzeitlichen Unwirksamkeitserklärung hatten.

Nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt hätte ein ausgeschiedener Wohnunsgeigentümer nunmehr einen Anspruch aus § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Verband.

Anm. d. Red.: Der BGH ( V ZR 179/19) hat diese Rechtsprechung wieder aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bereicherungsrecht bereicherungsanspruch ungerechtfertigte