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Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer beabsichtigten aktiven Sterbehilfe / Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 825/87, 23.07.1987
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Die "allgemeine Bedeutung" einer Frage im Sinne von BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2 ist stets nur ein Moment in der Abwägung, ob sofort zu entscheiden ist. Auch beim Vorliegen einer der Voraussetzungen von BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 2 ist das BVerfG nicht zur Entscheidung vor Rechtswegerschöpfung verpflichtet, vielmehr hat es auch andere für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Gründe abzuwägen

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt, dass eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden kann, nachdem der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hat.

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde .Es jedoch reicht nicht, aus wenn sich der beschwerdeführende Arzt auf die Beschwerdeführerin beruft, die sofortige Hilfe bedürfe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde Polizei Erschöpfung des Rechtsweges