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Bereicherungsansprüche gegen eine Prostituierte bei Scheitern des beabsichtigten Freikaufs
OLG Düsseldorf, AZ: 7 U 155/97, 06.03.1998
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Hat eine Prostituierte einen Geldbetrag erhalten, damit sie sich nach übereinstimmender Vorstellung mit diesem Betrag von ihrem Zuhälter freikauft, handelt es sich um eine sog. Zweckschenkung. Wird dieser Zweck nicht erreicht, ist die Leistungsempfängerin zur Herausgabe gemäß BGB § 812 Abs. 1 S 2 Alt 2 verpflichtet.

Hat die Empfängerin den Geldbetrag an ihren Zuhälter weitergegeben, ohne dass sie freigegeben wurde, kann sie sich gegenüber dem Leistenden nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß BGB § 818 Abs. 3 berufen, da sie allein das Risiko der Zweckverfehlung zu tragen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Rückforderung von Geld nichtiger unwirksamer Vertrag Conditio ob rem Kondition Nichteintritt Des mit der Leistung bezweckten Erfolg