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Wie macht sich der Anstifter eines Auftragsmordes strafbar?
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 229/04, 12.01.2005
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Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.

Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewusstseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.

beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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