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Besitzkondiktion: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten / Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Verfügung über fremdes Geld.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 19/11, 20.11.2013
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1. Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbstständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre.

2. Da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht, trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft. Diese Beweislastverteilung gilt auch im Rahmen von § 816 Abs. 1 BGB, die Beweislast trifft die Partei, die die Geschäftsunfähigkeit behauptet und damit die Wirksamkeit einer Verfügung in Abrede stellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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