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Hat ein Verbrauchers ein Widerrufsrecht bei einem nichtigem Fernabsatzvertrag über den Kauf eines Radarwarngeräts?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 318/08, 25.11.2009
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Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebietet, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist.

Eine direkte Anwendung der Regelung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers aus § 312d Abs. 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Fernabsatzvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Auch bei einem nichtigen Fernabsatzvertrag besteht grundsätzlich das Widerrufsrecht des Verbrauchers

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann nur unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer.

Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005, VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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