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Ist das Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes vererbbar?
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 183/17, 12.07.2018
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Das Versetzen eines Benutzerkontos in einen Gedenkzustand verstößt gegen § 307 Abs.1, Abs.2 BGB, weil es die wesentliche Rechte aus dem Vertragsverhältnis, nämlich den Zugang zu dem Benutzerkonto, der Zugriff auf die dort gespeicherten Inhalte und die Verfügungsbefugnis hierüber, entfallen, so dass die Erreichung des Vertragszwecks nicht mehr möglich ist.

Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders als analoge Inhalte (zum Beispiel Tagebücher oder Briefe) zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist."

Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos verstößt nicht gegen § 88 Abs. 3 TKG, weil der Erbe eines Kommunikationspartner kein "anderer" im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine andere Beurteilung führt ohne nachvollziehbaren Grund zu einer Durchbrechung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession, ohne dass dies im Telekommunikationsgesetz eine Anknüpfung findet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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