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Ist eine Verfügung unwirksam, wenn Einigung und Eintragung in das Grundbuch inhaltlich auseinanderfallen?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 182/63, 20.05.1966
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Die inhaltliche Unzulässigkeit eines Teils einer Grundbucheintragung berührt nicht die Zulässigkeit und Wirksamkeit der restlichen Eintragung, wenn diese für sich den wesentlichen Erfordernissen genügt.

Entfällt der unzulässige Teil der Eintragung, so deckt der restliche Eintrag gerade die unter den Vertragsteilen bestehende Einigung; Einigung und Eintragung weichen dann nicht voneinander ab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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