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Ferrari verliert Markenrechte am "Testarossa"
LG Düsseldorf, AZ: 2a O 166/16, 02.08.2017
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Eine eingetragene Marke muss auf dem Markt der durch sie geschützten Waren und Dienstleistungen gerade benutzt werden, um Marktanteile für diese Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Eine symbolische Benutzung allein zum Zwecke der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte reicht nicht aus.

Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, trägt grundsätzlich der Löschungskläger. Diesem kommen jedoch die aufgrund § 242 BGB im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht allgemein anerkannten Beweiserleichterungen beim Nachweis negativer Tatsachen, betriebsinterner Vorgänge und nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbarer Benutzungsinformationen zugute.

Die Ernsthaftigkeit einer Benutzung ist dabei anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die dem betroffenen Wirtschaftszweig die tatsächliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang oder Häufigkeit der Benutzung, wobei die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein braucht, um als ernsthaft eingestuft zu werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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