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Auf "bezahlte" Rezensionen muss hingewiesen werden; § 5a Abs. 6 UWG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 6 W 9/19, 22.02.2019
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Die Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil mit dem Eilantrag zwar die Antwort des Antragsgegners auf die vorprozessuale Abmahnung vorgelegt, ein weiterer telefonischer Kontakt zwischen den Parteien jedoch nicht mitgeteilt worden ist.

Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a Abs. 6 UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um "bezahlte" Rezensionen handelt. Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige "bezahlte" Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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