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Ein Schlüsseldient kann nicht seinen Namen und seine Anschrift verschweigen, § 3 UWG
OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 174/02, 06.05.2013
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Es verstößt gegen das Gebot der Transparenz und das Verbot der Tarnung, wenn auf Geschäftsbriefen und Rechnungen nur eine aus fünf Buchstaben bestehende Fantasiebezeichnung angegeben ist, ohne gleichzeitige Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft, des Registergerichts und der Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Telefonbucheintragungen mit örtlichen Rufnummern sind irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn der Unternehmer in der Gemeinde kein Büro oder keine Geschäftsniederlassung mit eigenem Personal unterhält, oder kein von dem Unternehmer betrauter Subunternehmer in der Gemeinde ortsansässig ist.
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