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Eine (nicht als Wort aussprechbare) Buchstabenkombination kann in das Handelsregister eingetragen werden; § 18 I HGB.
BGH Karlsruhe, AZ: II ZB 46/07, 08.12.2008
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Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann.

Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus.

Auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein spezifisches eindeutiges - zumindest "wortähnliches" - Klangbild (vgl. z.B. "DBK" = phonetisch: "Debeka") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird.

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB die erforderliche Kennzeichnungseignung und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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