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Die Bezeichnung "oHG" kann von einem/einer Einzelhandelskaufmann/-frau durch Beifügung eines Namenszusatzes fortgeführt werden.
OLG Hamm, AZ: 15 W 102/99, 08.07.1999
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Im Falle der Firmenfortführung nach HBG § 24 durch eine Einzelkauffrau muß ein nicht mehr zutreffender Rechtsformzusatz (hier "oHG") nicht gestrichen werden, wenn die nunmehr gegebene Rechtsform durch einen Nachfolgezusatz mit der nach HGB § 19 Abs 1 Nr 1 erforderlichen Bezeichnung (etwa "e.K.") eindeutig offengelegt wird.

Das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 hat an der Rechtslage, dass in Fällen der Firmenfortführung mit eindeutigem Nachfolgezusatz es durchaus zulässig ist, eine zwei unterschiedliche Rechtsformzusätze enthaltende Firma zu führen, nicht geändert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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