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Anwendbarkeit des §167 ZPO auf §15 IV AGG / Ablehnung eines Bewerbers wegen Behinderung
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 662/13, 22.05.2014
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Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG sind Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG), soweit tarifvertraglich nicht anderes vereinbart ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen.

Auf § 15 Abs. 4 AGG findet § 167 ZPO Anwendung. Die erforderliche Schriftform kann auch durch eine Klage gewahrt werden.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn "dieser Grund" wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Ein Arbeitgeber, der eine Nichteinstellung darauf stützt, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung nicht eingesetzt werden könne, kann sich nur dann auf § 8 Abs. 1 AGG berufen kann, wenn er auch angemessene Vorkehrungen i.S.v. Art 5 EGRL 78/2000 i.V.m. Art 27 Abs 1 S 2 Buchst i, Art. 2 UAbs 4 UNBehRÜbk ergriffen hat.
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