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Abkürzung "SCHWEIN" auf Personalausweis verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht
VG Freiburg, AZ: 9 K 1947/18, 28.03.2019
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Es ist nicht zwingend, dass der Familienname so gekürzt wird, dass einzig und allein der erste Buchstabe des Vornamens eingefügt werden kann. Vielmehr ist es hiernach zulässig, den Familiennamen weiter abzukürzen bzw. mehrere Buchstaben des Anfangsteils des Vornamens abzubilden, solange erkennbar bleibt, dass der Name bzw. Namensbestandteile abgekürzt wurden, was sich nach den ICAO Regeln allein daraus ergibt, dass zumindest im letzten der 30 zur Verfügung stehenden Zeichenfelder ein Buchstabe eingetragen ist.

Es ist ohne Weiteres wahrscheinlich, dass Kontrollpersonen die assoziativ in Bezug auf Menschen als Schimpfwort eindeutig und massiv negativ vorbelastete Buchstabenfolge „SCHWEIN“ beim oberflächlichen Überfliegen der Eintragungen in der maschinenlesbaren Zone gewissermaßen „ins Auge springt“ und dann bei ihnen mehr oder weniger deutlich auch entsprechend amüsierte, despektierliche oder gar offen verachtende Reaktionen gegenüber dem Kläger als Inhaber eines solchen Personalausweises und Träger eines derart gewissermaßen „verstümmelten“ Namens auszulösen wird.

Die Abkürzung führt zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil der Namensinhaber einer Reaktion privater Dritter ausgesetzt ist, wodurch sein diesen gegenüber bestehenden Achtungs- und Geltungsanspruch geschwächt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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