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Gutgläubiger Erwerb eines vom Vorerwerber anfechtbar erworbenen Kraftfahrzeugs
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 331/86, 01.07.1987
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Wird eine anfechtbar erworbene bewegliche Sache vor der Anfechtung weiterveräußert, so bleibt der Dritte trotz der Anfechtung des Vorerwerbs Eigentümer, wenn er die Anfechtbarkeit weder kannte noch aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Der gutgläubige Erwerb hängt nicht davon ab, ob der Dritte im Sinne des § 932 BGB an das Eigentum des Verfügenden glaubte oder glauben durfte. Solange das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht angefochten wird, ist es gültig. Es steht lediglich unter einer "auflösenden Gesetzesbedingung".

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, der von einem anderen Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug zu einem erheblich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis liegenden Preis erwirbt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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