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Höhe des Schmerzensgeldes bei einer HIV-Infektion
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 178/90, 30.04.1991
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Die Übertragung des Human-Immundefizienz-Virus (HIV) stellt auch schon dann eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wenn es noch nicht zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist.

Wird einem Patienten, der zu keiner HIV-gefährdeten Risikogruppe gehört und auch durch die Art seiner Lebensführung keiner gesteigerten HIV-Infektionsgefahr ausgesetzt ist, Blut eines Spenders übertragen, der an AIDS erkrankt ist, und wird bei ihm und bei anderen Empfängern dieses Blutes später eine AIDS-Infektion festgestellt, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er vor der Bluttransfusion noch nicht HIV-infiziert war, und ihm das HIV erst mit der Transfusion übertragen wurde.

Erkrankt auch der Ehegatte des Blutempfängers an AIDS, so spricht ein Anscheinsbeweis auch dafür, dass er von dem Blutempfänger angesteckt worden ist.

Ein Schmerzensgeld in Form einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 1000 DM ist wegen des ungewissen Verlaufs der Krankheit angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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