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Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, die auf Beschäftigung gerichtet ist
LAG Hamm, AZ: 18 SaGa 1/15, 13.02.2015
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Die Durchsetzung eines Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung im Wege einer Leistungsverfügung nach §940 ZPO setzt voraus, dass ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers besteht, das den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt.

Das Erfordernis eines besonderen Beschäftigungsinteresses entfällt nicht aufgrund der Überlegung, dass die Rechtslage eindeutig ist und der Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin unzweifelhaft besteht.

Ein Arbeitgeber darf von einem vertraglich vereinbarten Freistellungsrecht nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen.
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