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Haftung eines Rehaklinikbetreibers für den Sturz eines sehbehinderten in ein Wasserbecken; § 823 Abs.1 BGB
OLG Koblenz, AZ: 5 U 332/09, 27.08.2009
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Stürzt ein sehbehinderter Patient einer pneumologischen Rehaklinik bei besten Sichtverhältnissen auf dem Klinikgelände über eine 18 cm hohe Einfassung in ein 60 cm tiefes Wasserbecken, haftet der Klinikbetreiber nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Dass die Gefahrenstelle bei Dunkelheit möglicherweise einer Absicherung bedurft hätte, ist mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang unerheblich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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