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Wann sind Sicherungsmaßnahmen für einen Reiseveranstalter unzumutbar?
OLG Köln, AZ: 16 U 31/03, 30.07.2003
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Es kann vom Reiseveranstalter nicht verlangt werden, dass alle Wege in einer von ihm angebotenen Hotelanlage bei jeder Witterung völlig gefahrlos sind. Auf Gefahren, die jedermann geradezu ins Auge springen, muss nicht noch durch zusätzliche Warntafeln hingewiesen werden.

Vielmehr hat er in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag

Von Streifen im Bodenbelag geht wegen der deutlich abgesetzten Linienführung und vor allem der Farbe eine hohe Warnfunktion aus, so dass sich ein Hotelhaft deshalb auf einen potenziellen Sturz vorbeugend einstellen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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