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Schadensersatzanspruch des umgangsberechtigten Elternteil, wenn ihm der andere Elternteil nicht den vorhergesehen Umgang gewährt und ihn dadurch Mehraufwendungen entstehen.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 173/00, 19.06.2002
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Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.

Aus der Funktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts folgt, dass es ein "sonstiges Recht" ist, dessen Verletzung Schadensersatzpflichten aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann.

Ein Rechtsmissbrauch, auf den das Oberlandesgericht maßgebend abstellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von dieser in zu missbilligender Weise Gebrauch macht.

Derjenige, in dessen Obhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil deshalb den Umgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit dem Kind ausschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein eigenes Recht wahr, dessen Gebrauch anhand des Missbrauchskriteriums überprüft werden könnte. Er verhindert vielmehr - im Gegenteil - die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung einer Pflicht des anderen Elternteils.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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