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Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen des Arbeitgebers
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 36/03, 11.12.2003
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Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB).
62 Minifläschchen mit Alkoholika können, obwohl sie nicht mehr als reguläre Ware verkauft werden können, einen wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer darstellen.
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