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Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Abfindung nach § 1a KSchG
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 45/06, 10.05.2007
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Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Endet das Arbeitsverhältnis zu einem davor liegenden Zeitpunkt aus einem anderen Grund, so gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung und kann aus diesem Grund auch nicht Gegenstand des auf die Erben übergehenden Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB sein.
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Keywords: Zeitpunkt der Entstehung eines Abfindungsanspruches mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung Übergang des Abfindungsanspruches auf den Erben des vor Ablauf der Kündigungsfrist verstorbenen Arbeitnehmers gem. § 1922 BGB Auslegung von § 1a Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Entstehung schuldrechtlicher Ansprüche mit Abschluss des sie erzeugenden Rechtsgeschäftes Vermögen