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Bei Verwalterneuwahl müssen drei Angebote den Eigentümern vor der Versammlung zugesandt werden
LG Dortmund, AZ: 1 S 179/17, 31.07.2018
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Bei einer Verwalterneuwahl müssen den Wohnungseigentümern mindestens drei Angebote vor der Versammlung übersandt werden.

Sinn und Zweck der Einholung dreier Angebote, namentlich der Schaffung einer ausreichenden Tatsachengrundlage, kann nur dann erreicht werden, wenn auch ausreichend Möglichkeit zur Erfassung der einzelnen Vertragswerke und damit zur Vorbefassung des Einzelnen gegeben wird, was durch kurzen Bericht über die einzelnen Angebote in der Versammlung nicht gewährleistet ist.

Wird die Verwalterbestellung für ungültiig erklärt, ist der Verwaltervertrag auf Anfechtung hin - trotz Trennungstheorie - ebenfalls für ungültig zu erklären, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinschaft auch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber einer nicht wirksam bestellten Verwaltung eingehen wollten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt Verwalteranfechtung Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung