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Anfechtungskläger muss dem Gericht den Streitwert unverzüglich zur Fristwahrung mitteilen; § 46 WEG; 253, 167 ZPO
AG Essen-Borbeck, AZ: 64 C 21/17, 19.10.2018
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Für die Verwalterneuwahl ist es erforderlich, dass drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

Die Beschlussfassung, einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung offener Hausgeldforderungen zu beauftragen ist nicht, wenn aus dem Berschluss nicht hervorgeht, gegen welchen Eigentümer in welcher Höhe vorgegangen werden soll.

Der Anfechtungskläger muss nach Uafforderung des Gerichts umgehend Angaben zum Streitwert gem. § 253 ZPO machen, anderenfalls wird die Klage nicht mehr als demnächst zugestellt gewertet (§ 167 ZPO) mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist verstrichen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop