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Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren
OLG Rostock, AZ: 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06, 28.03.2007
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Bei einem nicht geeichten bzw. nicht justierten Tachometer im Polizeifahrzeug erachtet der Senat grundsätzlich einen Toleranzabzug von 20% der abgelesenen Geschwindigkeit für ausreichend, wenn die Messung bei guten Sichtverhältnissen durch einen geübten Beamten vorgenommen wird, der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis ganzen Tachowert (in Metern) nicht übersteigt, der Abstand etwa gleich bleibt und die Nachfahrstrecke wenigstens rund das Fünfache des Abstandes beträgt sowie der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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