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Rückgabe von geöffeneter Ware; § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 194/16, 03.07.2019
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Bei der Matratze handele es sich auch nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass der Widerruf auch nach Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei.

Bei Waren, die sich, wenn auch mit einigem Aufwand, wieder verkehrsfähig machen ließen, komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht in Betracht. So verhalte es sich zum Beispiel bei auf dem Körper getragener Badewäsche oder Unterwäsche, aber auch bei Matratzen.

Bei einem im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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