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Kein grundsätzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts im Internethandel mit Arzneimitteln
OLG Naumburg, AZ: 9 U 19/17, 22.06.2017
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Die Bestellung von 13 Packungen eines Medikaments mit Missbrauchspotenzial durch eine Einzelperson ist so ungewöhnlich, dass sie einen Verdacht auf Medikamentenmissbrauch begründen. Ein Online-Apotheker bzw. dessen Personal hat in einem derartigen Fall in geeigneter Art beim Besteller nachzufragen, wie es zu einer Bestellung in dieser Größenordnung kommt. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApBetrO vor, welcher eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt.

Die Klausel "Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können" verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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