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Unverpixelte Aufnahmen des Täters sind trotz entgegenstehender gerichtlicher Anordnung zulässig; §§ 22, 23 KunstUrhG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 108/10, 07.06.2011
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Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KunstUrhG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln. Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KunstUrhG der Fall ist.

In der Verpflichtung zur Anonymisierung liegt eine gewichtige Beschränkung der Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung aus den Umständen des Einzelfalls voraussetzt.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben durfte, in der konkreten Situation nicht abgebildet zu werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Bild im Gerichtsaal von Terroist veröffentlicht in Zeitung Verbot durch Richter Einwilligung Öffentlichkeit informieren entbehrlich nicht nötig ohne Befugnis