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Anforderungen an die Führung eines elektronischen Fristenkalenders
BAG Erfurt, AZ: 8 AZN 233/19, 03.07.2019
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Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender, sodass sichergestellt ist, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind.

Der Prozessbevollmächtigte muss sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist.
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