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Tarifvertragliche Regelung einer sachgrundlosen Befristung
BAG Erfurt, AZ: 7 AZR 184/11, 15.08.2012
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§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erlaubt den Tarifvertragsparteien nicht nur, entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen, sondern beides zugleich auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz zu regeln, wobei diese Befugnis nicht schrankenlos ist.

§ 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 MRTV, die 42 Monaten für die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes und die in diesem Rahmen vorgegebene höchstens viermalige Vertragsverlängerung festlegen, überschreiten nicht die Grenzen der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis.
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