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Tierhalter als Beteiligte im Sinne des BGB § 830 Abs 1 Satz 2
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 121/69, 15.12.1970
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Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.

Aus dem Wort Handlung kann nicht gefolgert werden, dass Haftungsvoraussetzung im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ein rechtswidriges menschliches Verhalten sein könne. Das Wort ist hier nicht in seinem engen Sprachsinn zu verstehen. Vielmehr kann, wie das Halten eines Kraftfahrzeugs, so auch das Halten eines Tieres die den Schaden verursachende Handlung sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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