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kein sofortiges Anerkenntnis bei negativer Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz, §§ 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG, 97a Abs. 1 UrhG
OLG Stuttgart, AZ: 4 W 40/11, 17.08.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 37/05, 06.10.2005
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Abmahnung Gegenabmahnung Anwaltsgebühren Kostenerstattung negative Feststellungsklage sofortiges Anerkenntnis § 93 ZPO keine außergerichtliches Schreiben Anwaltsschreiben Geschäftsgebühr Erstattung Gebühr Gebühren § 12 I Abs 2 UWG
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Der Grund liegt darin, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 UWG für ein Antwortschreiben einer zu Unrecht erfolgten Abmahnung ablehnt. Es ermangelt daher an einer Anspruchsgrundlage für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren.
Einen Kostenerstattungsanspruch erhält der zu Unrecht Abgemahnte nur bei sofortiger Erhebung einer negativen Feststellungsklage im Rahmen der §§ 91 ff ZPO.