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Bildungsurlaub für einen Sprachkurs
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 104/04, 15.03.2005
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Hat ein Arbeitgeber eine begehrte Freistellung zu Unrecht verweigert, steht einem Arbeitnehmer kein ersatzweise zu gewährender Erholungsurlaub zu, sondern ein Schadensersatzanspruch auf nachträgliche bezahlte Freistellung für Bildungszwecke aus Verzug.

Veranstaltungen dienen der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf vermitteln oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können.

Sprachkurse dienen der allgemeinen Weiterbildung eines Arbeitnehmers.

Die im NBildUG geregelte Verpflichtung der Arbeitgeber, Arbeitnehmer auch zur allgemeinen Weiterbildung bezahlt freizustellen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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