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Korrigierende Rückgruppierung einer Fachinformatikerin
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 576/16, 13.12.2017
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Eine korrigierende Rückgruppierung kann im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft.

Ein Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist.

Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens im Sinne eines "venire contra factum proprium" ist das erhöhte Maß an Richtigkeitsgewähr bei einem erneut vorgenommenen Eingruppierungsvorgang und einer -entscheidung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt bei einer anstehenden - routinemäßigen oder anlassbezogenen - Überprüfung der bisherigen Eingruppierung eine in jeder Hinsicht korrekte Bewertung vorzunehmen.

Das mit dem erneuten Eingruppierungsvorgang verfestigte Vertrauen ist nach einer Herabgruppierung nicht größer oder anders zu beurteilen als nach einer Höhergruppierung.
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