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Leinen- und Maulkorbzwang im Ausland; § 5 Abs. 2 S. 2 HundeG LSA
OVG Magdeburg, AZ: 3 M 47/19, 29.03.2019
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Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 HundeG LSA lässt nicht hinreichend bestimmt erkennen, dass sich der dort geregelte Leinen- und Maulkorbzwang auch auf Auslandssachverhalte erstrecken soll. Weder ist die Anordnung ihrem Wortlaut nach nicht auf das Bundesgebiet beschränkt, noch lässt sich aber umgekehrt erkennen, dass die Anordnung weltweite Anwendung finden soll.

Nicht jeder - regelmäßig bußgeldbewehrte - Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA zur Annahme eines „gröblichen“ Verstoßes im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA geeignet.

Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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