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Leinenzwang: Wann besteht eine konkrete Gefahr bei großen Hunden?
VG Würzburg, AZ: W 5 K 14.1203, 01.10.2015
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Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG können die Gemeinden u.a. zum Schutz vor konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.

Bereits der Freilauf von (großen und kräftigen) Hunden auf öffentlichen Wegen stellt in der Regel schon eine konkrete Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter Dritter dar (vgl. nur BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053).

Auch wenn ein Hund durchaus friedliche Absichten hat und allein seiner Lebensfreude Ausdruck verleiht, kann das Anspringen durch größere Hunde dazu führen, dass die betreffende Person zu Boden fällt und sich dabei erhebliche gesundheitliche Schäden zuzieht.

Bereits das Hervorrufen von Angstzuständen ist als Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2004 – 24 CS 04.53).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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