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Hausverbot im Jobcenter rechtmäßig
LSG Celle, AZ: L 11 AS 190/19 B ER, 16.07.2019
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Eine Hausverbotsverfügung ist rechtmäßig, wenn von weiteren Störungen des Dienstbetriebes auszugehen ist.

Das Herausreißen und Wegwerfen eines Telefons begründet eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebs. Es handelt sich auch insoweit nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung, sondern eine strafbare Handlung, die schon ihrem Wesensgehalt nach ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhaltet. Damit wird auch mehr als deutlich die Grenze zu einem lediglich „schwierigen Besucher“ überschritten.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Hausverbotsverfügung nach Maßgabe des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG kann nur im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gewährt werden, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage ergeht aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aussetzungsinteresse.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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