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Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls mit entlaufenen Pferden
LG Münster, AZ: 10 O 234/04, 13.09.2006
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Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung ist bei einem 54 Jahre alten Geschädigten zunächst die Schwere der Verletzungen, insbesondere ein Bruch der Halswirbelsäule, eine Lungenquetschung sowie ein Krankenhausaufenthalt von 18 Monaten und ein Dauerschaden in Form einer Querschnittslähmung mit der Folge, dass der Geschädigte auf einen Rollstuhl angewiesen ist und er dauerhaft arbeitsunfähig und schwerstpflegebedürftig ist, zu berücksichtigen.

Auf der Schädigerseite ist zu berücksichtigen, dass auf jeden Fall Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Stalltür nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde, so dass Pferde entweichen konnten. Bei einem festgestellten Mitverschulden des Geschädigten mit 1/3 und bei bestehenden Haftpflichtversicherungen des Schädigers, die auch 5 Jahre nach dem Unfall noch nichts gezahlt haben, ist ein Schmerzensgeld von 140.000,- € und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 200,- € angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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