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Hemmung der Verjährung aufgrund höherer Gewalt
OLG Hamm, AZ: 11 U 138/14, 05.02.2016
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Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten, während schon das geringste Verschulden des Gläubigers höhere Gewalt ausschließt.

Auch ein psychischer Ausnahmezustand oder ein Zustand schwerwiegender seelischer Belastung, der es dem Betroffenen gänzlich unmöglich macht, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung eines Anspruchs zu entscheiden und die Durchsetzung zu betreiben, kann höhere Gewalt darstellen.

Nach § 206 BGB wird die Verjährungsfrist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. In den ersten 2 ½ Jahren der Verjährungsfrist kann daher die Verjährung laufen, ohne dass es insoweit auf den psychischen Gesundheitszustand des Gläubigers und seiner Fähigkeit zur Verfolgung seiner Ansprüche ankommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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