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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
BAG Erfurt, AZ: 5 AZN 381/19, 28.08.2019
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Ein Landesarbeitsgericht verletzt den Anspruch eines Beklagten auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweis nicht rechtzeitig erteilt und damit einem Beklagten die Möglichkeit abschneidet, mit erläuterndem oder ergänzendem Sachvortrag oder Rechtsausführungen zu reagieren.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn ein Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte.

Ein Berufungsbeklagter darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm ein Berufungsgericht, wenn es in einer Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann.

Beruft sich ein Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch eines Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSd. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzung er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Die Würdigung, ob eine vom Arbeitgeber vorgelegte, als Privatgutachten zu qualifizierende ärztliche Stellungnahme die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers iSd. § 297 BGB indiziert, ist eine der Beweiswürdigung - etwa bei einem medizinischen Sachverständigengutachten - vergleichbare tatrichterliche Wertung.
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