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Beweislast der Versicherung bei einem manipulierten Unfall
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 206/75, 13.12.1977
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Für die Frage, ob ein haftungsbegründender Tatbestand vorliegt, hier keine anderen Beweisgrundsätze gelten als die, die allgemein für einen Haftpflichtprozess verbindlich sind.

Eine Erstreckung des Grundsatzes der indizierten Rechtswidrigkeit auf die Fallgruppe der Unfallsmanipulation würde hier die Wahrheitsfindung nicht fördern und den Versicherungsgeberin unbillige Beweisnot bringen.

Grundsätzlich kann bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, für die behauptete Einwilligung in die Schädigung ein Anscheinsbeweis sprechen Eines Anscheinsbeweises bedarf es bei zahlreichen Anhaltspunkten für eine Unfallmanipulation jedoch häufig nicht, da die Feststellung der Einwilligung dann auch im Wege des Indizienbeweises möglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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