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Ein Parkraumüberwachungsunternehmen darf sich nicht "Parkplatz-Polizei" nennen
LG Augsburg, AZ: 2HK O 1630/09, 08.09.2009
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Wenn ein Parkraumüberwachungsunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit auch Fahrzeuge abschleppt, die auf den zu überwachenden Parkplätzen rechtswidrig parken, sich in seiner Internetpräsenz mit der Domain "parkplatz-polizei.de" bezeichnet, wirbt es irreführend für seine Dienstleistungen, denn es spiegelt Eigenschaften oder Rechte vor, die tatsächlich nicht bestehen.

Die Bezeichnung "Parkplatz-Polizei" beinhalteter die Inanspruchnahme einer nicht existierenden (staatlichen) Autorität.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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