Detailansicht Urteil
Treuhandkonto statt WEG-Konto - Darf Wohnungseigentümer Hausgelder zurückbehalten?, §§ 27 WEG; 273 BGB
AG Dortmund, AZ: 514 C 29/19, 23.05.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 44/17, 04.05.2018
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 118/14, 28.01.2015
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausgeldkonto Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zurückbehaltungsrecht Wohngeld Wirtschaftsplan Fälligkeit
Ähnliche Urteile
- Nicht zertifizierter Verwalter kann seit dem 01.12.2020 nicht wiedergewählt werden / keine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung zulässig
- WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit auch ohne Grund niederlegen
- Verwalterbestellung durch das Gericht per einstweiliger Verfügung trotz Vorlage nur eines Angebotes
- Verwalter darf WEG auch ohne Beschluss uneingeschränkt vertreten / Beschluss zur Auftragsvergabe eines "analogen" Angebots ist zu unbestimmt
- Wer haftet für einen fehlerhaften Wirtschaftsplan? / Zur Nebenintervention des streitverkündeten Verwalters in einem Anfechtungsverfahren
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beirat Telefonwerbung Veränderung Eigentümerversammlung Mietminderung Schimmel Anfechtungsklage Teilungserklärung Makler Arzthaftung Kurioses Treppenlift Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Abmahnung Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Miete Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Garage Verwalter Gegenabmahnung Tierhaltung Nachbarrecht Wurzeln Abschleppen Verkehrsunfall Sondereigentum Beschluss Nutzungsentschädigung Kündigung Wirtschaftsplan Wohnungseigentümer Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Die Begründung des AG Dortmund ist nicht besonders überzeugend und es bleibt abzuwarten, ob sich ein Landgericht künftig dieser Auffassung anschließen wird.
Bis dahin wird aber in der Praxis davon auszugehen sein, dass spätestens in der zweiten Instanz die Auffassung des AG Dortmund nicht bestätigt wird.