Detailansicht Urteil
Treuhandkonto statt WEG-Konto - Darf Wohnungseigentümer Hausgelder zurückbehalten?, §§ 27 WEG; 273 BGB
AG Dortmund, AZ: 514 C 29/19, 23.05.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 44/17, 04.05.2018
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 118/14, 28.01.2015
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hausgeldkonto Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zurückbehaltungsrecht Wohngeld Wirtschaftsplan Fälligkeit
Ähnliche Urteile
- Wer muss auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum verklagt werden?; §§ 12 Abs. 1, 47 WEG; 49 GKG
- Zur Wahl eines Verwalters und zur Beschlussersetzungsklage eines vom Gericht zu bestimmenden Verwalters ; §§ 23, 27 WEG
- Miet-Verwalter darf bei Vertreterklausel in der Teilungserklärung nicht an Eigentümerversammlung teilnehmen; §§ 24, 47 WEG
- Wohnungseigentümer dürfen Verwalter keine Generalvollmacht erteilen; §§ 18 Abs. 1, 27 WEG
- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege - Kopien reichen grds. nicht aus; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum Kurioses Sondereigentum Tierhaltung Verwaltungsbeirat Veränderung Teilungserklärung Schimmel Miete Einstimmigkeit Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Verkehrsunfall Makler Wirtschaftsplan Abschleppen Jahresabrechnung Mietminderung Wurzeln Verwalter Protokoll Eigentümerversammlung Abmahnung Garage Nutzungsentschädigung Kündigung Beschluss Beirat Organisationsbeschluss Arzthaftung Gegenabmahnung Anfechtungsklage Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Die Begründung des AG Dortmund ist nicht besonders überzeugend und es bleibt abzuwarten, ob sich ein Landgericht künftig dieser Auffassung anschließen wird.
Bis dahin wird aber in der Praxis davon auszugehen sein, dass spätestens in der zweiten Instanz die Auffassung des AG Dortmund nicht bestätigt wird.